AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Zweiradfahrzeugen Rhein-Neckar Motorcycles GmbH, Ludwigshafen

I. Vertragsabschluss
Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Käufer die Annahme der Bestellung des Kaufgegenstandes sogleich oder innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Bestellung schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist.

II. Preise
1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto zuzüglich Umsatzsteuer (Kaufpreis), Vereinbarte Nebenleistungen (z.B. Überführungs- / Zulassungskosten) werden zusätzlich berechnet.
2. Liegen zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als 6 Monate, so sind beide Parteien bei Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer berechtigt, eine entsprechende Preisanpassung vorzunehmen.

III. Zahlung
1. Der Kaufpreis und der Preis für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und nach Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
3. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten sind oder für die ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
4. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine oder Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, diese wurden schriftlich als verbindlich vereinbart. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Diese Frist verkürzt sich bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind, auf 10 Tage. Mit dieser Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
3. Der Vertragsschaden des Käufers beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf maximal 5% des Kaufpreises.
4. Der Käufer kann im Fall des Verzugs dem Verkäufer auch schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz verlangen.
5. Verlangt der Käufer Schadenersatz statt der Leistung, ist dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 25% des Kaufpreises beschränkt.
6. Ist der Käufer ein Unternehmer, der den Kaufvertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit abschliesst, ist Schadensersatz statt Leistung bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers ausgeschlossen.
7. Wird dem Verkäufer während des Verzugs die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit der in diesem Abschnitt unter 3. u. 5. festgelegten Schadensbegrenzung.
8. Eine Haftung des Verkäufers besteht nicht , wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
9. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern die Liefertermine und Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Bei hierdurch eintretenden Lieferverzögerungen von mehr als 4 Monaten kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.
10. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
11. Sofern der Verkäufer oder Hersteller/Importeur zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.

V. Abnahme
1. Der Käufer hat die Pflicht, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand beim Verkäufer abzunehmen.
2. Bei ungerechtfertigter Nichtabnahme stehen dem Verkäufer die gesetzlichen Rechte zu.
3. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein niedrigerer oder überhaupt kein Schaden eingetreten ist.
4. Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragten schuldhaft beschädigt, so haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Schaden.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht dem Verkäufer der Besitz des Kraftfahrzeugbriefes zu.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherheitsübereignung, Vermietung oder anderweitige die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes sowie seine Veränderung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers zulässig.
4. Bei Zugriff von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
5. Der Käufer hat die Pflicht, alle vom Hersteller/Importeur vorgesehene Wartungsarbeiten und erforderliche Instandsetzungen – abgesehen von Notfällen – vom Verkäufer oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom Hersteller/Importeur anerkannten Werkstatt unverzüglich ausführen zu lassen.
6. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten, Ist der Käufer Verbraucher, gilt diese Rücknahme bei Teilzahlungsgeschäften als Rücktritt.
7. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Zurücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, ermittelt nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter oder vereidigter Sachverständiger z.B.  der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT) den Schätzpreis. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand zu diesem Schätzpreis zu verrechnen.
8. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös der Verwertung wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgeschrieben.

VII. Sachmängelhaftung
1. Der Käufer hat Ansprüche wegen Sachmängel beim Verkäufer oder bei einem vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieb geltend zu machen. Zeigt der Käufer die Mängelansprüche mündlich an, so ist ihm eine schriftliche Bestätigung seiner Mängelanzeige vom Betrieb auszuhändigen.
2. War der erste Versuch der Mängelbeseitigung bei einem anderen Betrieb erfolglos, hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu informieren.
3. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
4. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass
a) Der Käufer für einen zuvor aufgetretenen Fehler, der für ihn erkennbar war, keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat, obwohl dies für ihn zumutbar war oder
b) der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist z.B. bei motorsportlichen Wettbewerben oder
c) der Kaufgegenstand zuvor in einem vom Hersteller/Importeur  für die Betreuung nicht anerkannten Betrieb instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen musste oder
d) in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller/Importeur nicht genehmigt hat oder
e) der Kaufgegenstand in einer vom Hersteller/Importeur nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder
f) der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.
5. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

Weitergehende Ansprüche des Käufers z.B. bei Zusage einer Garantie oder bei einer zwingenden gesetzlichen Haftung bleiben unberührt.

VIII. Haftung
1. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnittes gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
2. Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt folgende Beschränkung:
a) Der Verkäufer haftet für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden, für die er nach den gesetzlichen Bestimmungen aufzukommen hat, nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Hierbei handelt es sich um Pflichten, die der Verkäufer gerade durch den Kaufvertrag, dessen Erfüllung bzw. ordnungsgemäße Erfüllung zu tragen hat und auf die der Käufer vertraut hat oder vertrauen darf.
b) Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
c) Ist der Schaden des Käufers durch eine von diesem abgeschlossene Versicherung gedeckt, haftet der Verkäufer nur für Nachteile, die dem Käufer bei der Regulierung über seine Versicherung entstehen, z.B. Höherstufung in der Prämie, Eigenanteil, Zinsnachteil bis zur Regulierung.
3. Die Rechte des Käufers aus Gewährleistung gemäß Abschnitt IV bleiben unberührt.
4.Die Ansprüche wegen Lieferverzug sind in Abschnitt IV abschließend geregelt.
5. Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers gegenüber dem Käufer wird außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

IX. Gerichtsstand
1. Der Sitz des Verkäufers ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten.
2. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Stand 30.09.2011

Cookie Consent mit Real Cookie Banner